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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen GRÜNE LIGA Region Weimar e.V. und wird nachstehend der Verein genannt. Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet "GRÜNE LIGA Weimar e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Weimar. Der Verein ist beim Amtsgericht Weimar eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind der Schutz, die Bewahrung und die Sanierung der natürlichen Umwelt, insbesondere im Stadt- und Landkreis Weimar.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Unterstützung, Beratung und Koordinierung von Einzelpersonen, Bürgergruppen, Organisationen, Parteien und kommunalen Einrichtungen beim Aufgreifen und Lösen konkreter Umweltprobleme,
b) umfassende Öffentlichkeitsarbeit und Information über Umweltprobleme und Lösungsmöglichkeiten mit dem Ziel einer Verhaltensänderung des Einzelnen,
c) Fachgruppenarbeit, Initiierung und Durchführung von Aktionen und Projekten,
d) Einflußnahme auf staatliche, kommunale und betriebliche Entscheidungen, die Fragen des Umwelt- und Naturschutzes berühren,
e) Praktische Arbeit zur Schaffung positiver Beispiele.
(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. Er grenzt sich gegen Nationalismus, Rassismus, Militarismus und Gewalt ab.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins werden zeitnah und nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf sowohl zweckgebundene Rücklagen i.S.d. § 58 Nr. 6 AO als auch freie Rücklagen im zulässigen Rahmen des § 58 Nr. 7a (AO) bilden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzierung und Mittelverwendung
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeiten aus Beiträgen, Erlösen und Zuwendungen.
(2) Der Verein verwendet keine Mittel zur Unterstützung politischer Parteien.
(3) Das Nähere zur Finanzierung und Mittelverwendung regelt die Finanzordnung.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind:
a) Einzelmitglieder
b) Mitgliedsgruppen
c) Fördermitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie sonstige Personenvereinigung werden, die die Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
(3) Mitglieder des Vereins gem. § 5 (1) a) und b) gestalten die Arbeit des Vereins und haben volles Stimmrecht bei allen Vereinsangelegenheiten, während Mitglieder gem. § 5 (1) c) den Verein regelmäßig, materiell durch ihren Förderbeitrag als Geld oder Sachwert unterstützen, vom Vorstand regelmäßige Informationen und Einladungen zu den Veranstaltungen und Versammlungen erhalten, ohne Stimmrecht bei den Vereinsangelegenheiten zu besitzen.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung des Eintritts und Bestätigung durch den Vorstand begründet. Über die Mitgliedschaft gem. § 5 (1) b) und c) bzw. Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen ent-scheidet ebenfalls der Vorstand.
(5) Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und sind im übrigen durch die Beitragsordnung geregelt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, nach schriftlicher Austrittserklärung, die Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register, die Auflösung einer Mitgliedsvereinigung oder durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung oder ersatzweise dem Vorstand.
§ 6 Organisationsstruktur und Arbeitsweise
(1) Der Verein arbeitet selbständig als Regionalvereinigung innerhalb der Vereinigung GRÜNE LIGA Thüringen e.V. und ist der Satzung, den Aufgaben und den Beschlüssen der GRÜNEN LIGA Thüringen e.V. verpflichtet.
(2) Die wesentlichen Einrichtungen hinsichtlich der Vereinsarbeit sind:
a) Arbeits- und Projektgruppen
b) die Regionalgeschäftsstelle
Die Arbeits- und Projektgruppen bilden mit selbstbestimmten Arbeitsfeldern den grundlegenden Teil der Arbeit des Vereins. Die Regionalgeschäftsstelle dient der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sich die Mitglieder des Vereins gem. § 5 (1) a) und b) mit mindestens einem Viertel der Stimmen dafür aussprechen, oder der Vorstand es für erforderlich hält.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen, unter Beifügung der Tagesordnung und gegebenenfalls vorgesehener Beschlußanträge zu Satzungsänderungen und Auflösungsbegehren. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
(3) Die Tagesordnung kann durch Initiativanträge und Mehrheitsbeschluß der Versammlungsteilnehmer ergänzt werden. Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.
(4) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Berichte
des Vorstandes
des Revisors
b) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
c) Satzungsänderungen
d) Wahl des Vorstandes
e) Beitragsordnung
f) Beschlußfassung über Grundlinien der Tätigkeit des Vereins (ab 1994)
g) Behandlung sonstiger Angelegenheiten
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gem. § 5 (1) a) und b) gefaßt. Zur Satzungs- und Finanzordnungsänderung sowie zur Vereinsauflösung ist eine 2/3- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gem. § 5 (1) a) und b) erforderlich.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, dessen Richtigkeit vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied beurkundet wird.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
(2) Die Wahlperiode beträgt 2 Jahr.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder, die je zu zweit den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Einem der juristischen Vertreter obliegt die Kontrollpflicht über das Finanzwesen des Vereins, das im übrigen durch eine Finanzordnung geregelt ist. Ihm kommt hierfür Weisungsrecht zu.
(5) Der Vorstand kann Beschlüsse fassen in allen den Verein als Ganzes betreffenden Fragen. Er ist bevollmächtigt, in Vertretung der Mitgliederversammlung zu handeln und für diese vorläufige Beschlüsse zu fassen, und zwar in allen eiligen, den Verein betreffenden Fragen, soweit diese für die Mitgliederversammlung zwischen ihren Zusammenkünften anstehen. Die Mitgliederversammlung hat diese Beschlüsse bei nächster Gelegenheit zu bestätigen, oder durch neue Beschlüsse zu ersetzen.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder.
§ 10 Rechnungsführung
(1) Der Vorstand kann mindestens einen Revisor berufen. Dieser prüft dann einmal jährlich die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins und berichtet darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Berufung eines Revisors mit einfacher Mehrheit verlangen.
§ 11 Urheberschaft
(1) Verlautbarungen und Veröffentlichungen im Namen des Vereins müssen mit dem Namen des Verfassers sowie seiner Funktion bzw. seiner Zugehörigkeit zu einem Organ oder einer Einrichtung des Vereins gekennzeichnet sein.
(2) Der Abschluß von Verträgen im Namen und Interesse des Vereins darf nur durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder Personen, die vom Vorstand für diese Zwecke eine rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht erhalten, erfolgen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 -Stimmenmehrheit.
(2) Sofern bei einem Auflösungsbeschluß keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand zwei Mitglieder aus seinem Kreis als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu benennen.
(3) Über das verbleibende Vereinsvermögen wird mit dem Auflösungsbeschluß befunden. Es ist von dem Vermögensübernehmer unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne einer Förderung der Vereinsziele zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Entsprechendes gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 17. April 2002
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1. Mitgliedsbeiträge
| 1.1. Mindestbeiträge |
| Einzelmitglieder: |
0,5 % des Nettoeinkommens, mind. 30,- € |
| Familienmitglieder: |
0,5 % des Nettoeinkommens, mind. 45,- € |
| Ermäßigter Beitrag: |
18,- € |
| Unter 16 Jahren: |
frei |
| Fördermitglieder: |
ab 24,- € |
| Mitgliedsgruppen: |
ab 45,- € |
1.2. Weitere Regelungen
Die unter 1.1. genannten Beiträge sind Jahresbeiträge pro Kalenderjahr.
Die Einschätzung des Nettoeinkommens erfolgt von jedem Mitglied selbständig, die Vorlage von Verdienstbescheinigungen entfällt.
Die Höhe der Beitragszahlungen wird von der GRÜNEN LIGA streng vertraulich behandelt.
Der ermäßigte Beitrag wird auf Antrag gewährt für alle Menschen mit geringem Einkommen, insbesondere SchülerInnen, Auszubildende, StudentInnen, RentnerInnen, Menschen in Wehr- oder Zivildienst oder freiwilligen Diensten (FÖJ, FSJ, FKJ), Arbeitssuchende. In Ausnahmefällen kann auch ein noch geringerer Beitrag übergangsweise gewährt werden.
Ratenzahlung (bis zu maximal vier Raten) ist möglich.
Höhere Beiträge als die oben genannten können von den Mitgliedern freiwillig gezahlt werden.
2. Beitragszahlung
2.1. Die erste Beitragszahlung ist mit dem Eintritt in den Verein zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird im ersten Mitgliedsjahr proportional zum schon verflossenen Kalenderjahr verringert.
2.2. Die Jahresbeiträge werden per 31.03. eines jeden Jahres fällig. Rückerstattungen bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen nicht.
Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.04.2002 beschlossen. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.
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