Erfolg für die Verkehrswende und die GRÜNE LIGA Thüringen: Werrabahntrasse bleibt gewidmete Eisenbahnstrecke - Landkreis gesteht Straßenschwarzbau ein

bahngleiseDer durch einen Widerspruch der GRÜNEN LIGA Thüringen eingeleitete Rechtsstreit Rechtsstreit um die Überbauung der Werrabahntrasse im Landkreis Hildburghausen durch die Kreisstraße K 530 ist nun entschieden. Der Landkreis Hildburghausen nahmam 25. Oktober 2022 seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) vom 7. Mai 2021 zurück. Damit ist jetzt rechtskräftig festgestellt, dass die Kreisstraße K 530 im 2. Bauabschnitt (BA) zwischen Eisfeld und Heid ein Schwarzbau ist, die vom Landkreis ohne rechtmäßige Genehmigung errichtet wurde.

Dazu erklärt Grit Tetzel, Geschäftsführerin der GRÜNEN LIGA Thüringen: „Zunächst ist das eine gute Nachricht für die Reaktivierung der Werrabahn. Auch wenn die genaue Variante in einem Raumordnungsverfahren noch zu finden ist, bleiben jetzt alle Optionen für den wichtigen Bahnlückenschluss zwischen Südthüringen und Oberfranken erhalten. Für uns ist es jetzt vor allem von Interesse, wie der rechtswidrige Zustand des Schwarzbaus der Kreisstraße K 530 beendet wird. Wir sehen den Landkreis Hildburghausen als auch die Planfeststellungsbehörde jetzt in der Pflicht, den Bescheid des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz umgehend umzusetzen. Der Eingriff durch den Neubau der K 530 war zudem überflüssig, da ein bestandsnaher Ausbau der vorhandenen Kreisstraße völlig ausreichend gewesen wäre.“

Parallel zum Gerichtsverfahren hat das Eisenbahnbundesamt (EBA) in der Angelegenheit Stellung bezogen. Denn die Kreisstraße K 530 wurde vom Landkreis auf Grundstücken errichtet, die Bahnbetriebszwecken gewidmet sind und für die beabsichtigte Reaktivierung der Werrabahn benötigt werden. Daher hat das EBA mit Schreiben vom 19.04.22 mitgeteilt, dass der Antrag des Landkreises auf Freistellung der Grundstücke von Bahnbetriebszwecken abgelehnt wird. Der Antrag wurde zudem erst anderthalb Jahre nach Inbetriebnahme des Schwarzbaus beim EBA gestellt.

„Damit ist und bleibt die Werrabahntrasse im Landkreis Hildburghausen eine gewidmete Eisenbahntrasse mit allen Rechtswirkungen, die sich aus diesem Status ergeben. Die Trasse ist bei allen tangierenden Vorhaben zu berücksichtigen und darf eben nicht einfach überbaut werden. Dies ist nicht zuletzt im Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 sowie im Regionalplan Südwestthüringen so verankert.“ sagt Henning Eggers, verkehrspolitischer Sprecher der GRÜNEN LIGA Thüringen.

„Die fehlende Freistellung der Grundstücke hat zur Folge, dass die Kreisstraße nicht in einem Planfeststellungsverfahren genehmigt werden darf. Damit steht abschließend fest, dass die bereits gebaute Straße auch nachträglich nicht mehr legalisiert werden kann“, wie Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB erläutert. Die Kanzlei hatte die GRÜNE LIGA Thüringen e.V. sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Meiningen vertreten.

Hintergrundinformationen zum Schwarzbau K 530 auf der Werrabahntrasse

Bereits im Mai 2021 stellte das TLUBN fest, dass es für die Errichtung der Kreisstraße eines Planfeststellungsverfahrens beim Landesverwaltungsamt Weimar bedurft hätte. In diesem Verfahren hätten sowohl die Öffentlichkeit als auch die Behörden und die Verbände zwingend beteiligt und eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden müssen. Der Landkreis hätte sich nicht einfach selbst eine Genehmigung ausstellen dürfen.

Es ist nun Aufgabe des Landesverwaltungsamts Weimar, weitere rechtliche Schritte gegen den Landkreis Hildburghausen vorzunehmen. Das TLUBN hat die rechtlichen Konsequenzen bereits in seinem Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2021 wie folgt skizziert: „Der Planfeststellungsbehörde obliegt als zuständige Zulassungsbehörde auch eine Entscheidung über eine generelle Nutzungsuntersagung des bereits unter Verkehr stehenden Straßenabschnittes und über einen ggf. erforderlichen Rückbau zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes i. S. d. § 17 Abs.8 BNatSchG.“