Mit der Bonner Amalgam-Erklärung, der sich auch unsere Organisation angeschlossen hat, fordern über 50 NGOs und Expert*innen von der Bundesregierung einen Beschluss zum Amalgam-Ausstieg bis spätestens 2025. Amalgamfüllungen bestehen zu 50 % aus hochgiftigem Quecksilber und bergen nicht nur ein direktes Gesundheitsrisiko, sondern tragen auch erheblich zur Umweltverschmutzung bei.
Zum Anlass des Inkrafttretens der EU Medizinprodukte-Verordnung am 26. Mai wurde die Forderung veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass auch diese nicht sicherstellt, dass keine Amalgamfüllungen mehr zugelassen werden. Zwar gelten jetzt deutlich schärfere Anforderungen, doch ist nicht auszuschließen, dass Amalgamfüllungen eine Sonderzulassung bekommen. Alte Zertifikate bleiben auch noch bis spätestens zum 26. Mai 2025 gültig.
Dabei werden aus Amalgamfüllungen ständig geringe Mengen Quecksilberdampf freigesetzt, die durch Faktoren bei der Verarbeitung, dem Alter der Füllung oder Gewohnheiten wie Zähneknirschen, Kauen und Trinken von heißen Getränken ansteigen. Durch den Quecksilberdampf, der vom Körper aufgenommen und gespeichert wird, kann ein Risiko für vulnerable Personen und Personen, die eine eingeschränkte Fähigkeit haben, Quecksilber auszuscheiden, nicht ausgeschlossen werden
Mit der Bonner Amalgam-Erklärung wird daher ein Beschluss der Bundesregierung gefordert und in 21 Gründen darauf hingewiesen, dass Amalgamfüllungen nicht nur ein direktes Gesundheitsrisiko bergen, sondern erheblich zur Umweltverschmutzung mit Quecksilber beitragen.
Kulturpflanzenvielfalt mit Tausch und Talk erhalten heißt die Crowdfunding Kampagne zur Unterstützung der Saatgut-Tauschbörsen in Sachsen für 2021. Gestartet von der IG "Lebendige Vielfalt - Netzwerk zur Erhaltung der Kulturpflanzenvielfalt" ist sie für bis zum 11.1.2021 auf der nachhaltigen Crowdfunding Plattform "EcoCrowd" online abrufbar.
Mit Corona hat die Verschmutzung der Flüsse nicht einfach aufgehört, noch ist das Mikroplastik in den Bäuchen von Fischen weniger geworden. Im Gegenteil: Der Müll der Haushalte hat während des Lockdowns stark zugenommen. Für den Erhalt der Flussgewässer und den Schutz der Uferökosysteme kämpfen wir auch in Coronazeiten weiter! Daher wollen wir Euch in einer online Veranstaltungsreihe vom 09. - 30. Januar 2021 einladen gemeinsam vier spannende Filme zu schauen und gleich im Anschluss mit interessanten Gästen in Diskussionsrunden einzusteigen.
Gemeinsame Pressemitteilung der Grünen Liga Brandenburg e.V. und des NABU Brandenburg e.V.
Potsdam, 24.12.2020: NABU und Grüne Liga Brandenburg kritisieren die deutliche Abschwächung der Auflagen für die weitere Errichtung der Tesla-Gigafactory scharf. Das Entgegenkommen des LfU im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsleistungen für die weiteren Zulassungen des vorzeitigen Beginns im gestrigen Änderungsbescheid sind fachlich nicht zu rechtfertigen und vor dem Hintergrund der von Tesla zur Schau getragenen Unbekümmertheit bei der Einhaltung von Zusagen nicht nachvollziehbar.
Dieses Vorgehen der Behörden widerspricht allen bisherigen Beteuerungen der Regierungsvertreter, es gäbe keine rechtliche Sonderbehandlung für Tesla.
Bitte berücksichtigen Sie den beiliegenden Brief an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz als fachaufsichtsführende Behörde.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat heute beschlossen:
"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller (...) wird vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung des Senats mit der Maßgabe wiedergergestellt, dass weitere Rodungsarbeiten und das Befahren des Waldbodens oder der Waldränder mit schweren Fahrzeugen bis dahin zu unterlassen sind." (Aktenzeichen OVG 11 S 127/20)
Die Umweltverbände Naturschutzbund Brandenburg und Grüne Liga Brandenburg haben sich mit einer Beschwerde an das OVG gewandt, nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am heutigen Tag ihre Eilanträge gegen die Rodung abgelehnt hatte. Mit dem heutigen Beschluss wird den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt, zur angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG 5 L 602/20) Stellung zu nehmen.