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Tesla-Baustelle: Nach OVG-Ablehnung bleibt die historische Forderung der ostdeutschen Umweltbewegung des Jahres 1989 zur Offenlegung aller Umweltinformationen weiterhin brandaktuell

KarteTesla Gelände in Grünheide: die linken grün sowie blaugrau schraffierten Flächen waren Gegenstand des Verfahrens. Die gelb markierten Flächen sind Reptilien-Lebensräume.Am 14. Juli 2021 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Grünen Liga Brandenburg e. V. und des NABU Landesverband Brandenburg e. V. gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) u.a. zur vorzeitigen Durchführung von Anlagentests auf der Baustelle des Tesla Gigafactory Gelände in Grünheide ab. Gegenstand des Verfahrens war die vom Landesamt für Umwelt am 1. Juni 2021 erteilte und für sofort vollziehbar erklärte 15. Zulassung zur vorzeitigen Durchführung von Funktionstests in drei Betriebseinheiten.

Der Eilantrag der Umweltverbände stützte sich auf die fehlende positive Prognose des Gesamtvorhabens. Ein Sachverständigengutachten hatte nach Prüfung der Antragsunterlagen im Mai diesen Jahres die im Januar 2021 von den Klägern nachgewiesenen störfallrelevanten Mängel bescheinigt. Auch ist bis zum heutigen Tag nicht geklärt, ob die Tesla Gigafactory in den Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse einzustufen sei.

Zur Vereinbarkeit des beantragten Vorhabens mit den Anforderungen der Störfallverordnung (12. BImSchV) und dem Abstandsgebot des § 50 BImSchG waren zwei Gutachten des Büros Müller-BBM vom 5. Mai 2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsunterlagen grundlegend überarbeitet werden müssten. Des Weiteren gehen die Gutachten davon aus, dass die Berechnungsgrundlagen für die Auswirkungen solcher Störfälle bei weitem unterschätzt wurden und damit ggf. auch der Schutz von Menschen in der Umgebung sowie geschützte Biotope betroffen sein könnten.

Nach Ansicht der Verbände ist der Nachweis von Maßnahmen zur Verhinderung von Auswirkungen möglicher Störfälle nicht erbracht. Auch die Einhaltung von angemessenen Sicherheitsabständen zu benachbarten Schutzobjekten ist bis dato strittig.

Weiterhin wurde zwei Tage nach Erteilung dieser 15. Zulassung ein neuer Antrag von Tesla eingereicht. Dieser beinhaltet zwei neue Betriebsbereiche: die Batterieproduktion und die Kunststofffertigung. Nach Hinweisen in den Verwaltungsakten lagen dem LfU schon am 28. Mai 2021, also 4 Tage vor Zulassung und 6 Tage vor Neubeantragung, Vorabversionen der neuen Antragsunterlagen vor. Das LfU hat trotz der mit der Neuauslage einhergehenden Erweiterung und dieser vielen unbeantworteten Fragen die Zulassung für den Testbetrieb von Anlagen und Aggregaten der Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau sowie den Einbau und die Nutzung von Tanks zu Spül- und Testzwecken erteilt.

Ein weiterer Kritikpunkt sind die immensen Schwärzungen der Antragsunterlagen. Die Notwendigkeit dieser Schwärzungen werden vom Antragsteller Tesla mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse begründet. Durch diese Schwärzungen von Angaben zu störfallrelevanten Anlagenteilen und verwendeten wassergefährdenden Stoffen schneidet man der betroffenen Öffentlichkeit und den Umweltverbänden eine vollumfängliche fundierte fachliche Prüfung der vorliegenden Unterlagen ab. Der zuständige 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (OVG) hielt es nicht für erforderlich, die ungeschwärzten Unterlagen anzufordern.

NABU und Grüne Liga Brandenburg gehen gegen Tesla-Zulassung vor

Gutachten zu Störfallregelung belegen Gefahr für Mensch und Natur

Es ist mittlerweile die 15. Zulassung des vorzeitigen Beginns, die per Salamitaktik eine Gigafabrik wachsen lässt, für die erst vor wenigen Tagen ganz neue Antragsunterlagen mit ganz neuen Anlagenteilen von Tesla eingereicht worden sind. Diese Zulassungen nach § 8a des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind aber nur möglich, wenn eine „positive Genehmigungsprognose“ vorliegt. Diese ist jedoch nicht nur durch die umfangreichen Neuerungen der Antragsunterlagen höchst fraglich, sondern war aus Sicht der Verbände bereits vor der Herausgabe der 15. vorzeitigen Zulassung nicht mehr gegeben.

Zwei Gutachten des Büros Müller-BBM vom 5. Mai 2021 zur Vereinbarkeit des beantragten Vorhabens mit den Anforderungen der Störfallverordnung (12. BImSchV) und dem Abstandsgebot des § 50 BImSchG waren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsunterlagen grundlegend überarbeitet werden müssen. Insbesondere der als am schwerwiegendsten einzustufende Störfall eines Kühlmittel-Austritts verbunden mit der Entstehung von hochgiftigem Fluorwasserstoff ist demnach von Grunde auf neu zu betrachten und zu bewerten.

Zudem wird in den Gutachten davon ausgegangen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Auswirkungen solcher Störfälle bei Weitem unterschätzt wurden und damit ggf. auch Menschen in der Umgebung sowie geschützte Biotope in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.

"Es ist noch nicht einmal klar, ob der Betrieb den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterfällt und ein entsprechender Sicherheitsbericht nötig wäre. Damit ist die rote Linie überschritten", so Michael Ganschow, Geschäftsführer des Grüne Liga Brandenburg e. V. „In einem solchen Fall sind wir Umweltverbände in der Pflicht zu reagieren und das Gericht anzurufen.“
Ohne eine erhebliche Veränderung der Anlagenkonfiguration und Betriebsweise wird – wenn überhaupt – die Anlagensicherheit nicht zu gewährleisten sein. Vor diesem Hintergrund muss die Genehmigungsfähigkeit der Anlage als „offen“ angesehen werden, womit die nach § 8a BImSchG erforderliche positive Genehmigungsprognose nicht mehr haltbar ist.

„Es ist völlig unverständlich, wie unter diesen Rahmenbedingungen eine weitere vorzeitige Zulassung beantragt und erteilt werden konnte“, fragt sich Christiane Schröder, Geschäftsführerin des NABU Brandenburg. „Eine saubere Planung sollte doch die Grundlage für jeden Betrieb sein, insbesondere, wenn er sich der Nachhaltigkeit verschrieben hat. So wie es hier aber läuft, sind Umplanungen und Mehraufwand vorprogrammiert, was immer auch zu zusätzlichen Belastungen von Natur und Umwelt führt.“

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Prognosequalität und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen ansteigt, je weiter ein Vorhaben voranschreitet und je näher die zugelassenen Tätigkeiten dem letztlich genehmigten Zustand kommen. Mittlerweile geht es schon lange nicht mehr um Baufeldfreimachungen, sondern um „Funktionstests“, bei denen schon Fahrzeuge entstehen sollen. Da sollte die Prognosesicherheit tatsächlich bereits sehr hoch sein.

Spätestens nach Einreichung neuer Antragsunterlagen kann an der erforderlichen positiven Genehmigungsprognose aber nicht mehr festgehalten werden, da der Vorhabenträger sein Anlagenkonzept grundlegend überarbeitet hat. Aus Sicht der Verbände sind damit auch alle übrigen noch nicht erledigten Zulassungen des vorzeitigen Beginns aufzuheben bzw. zu widerrufen. Jedenfalls ist ihre Vollziehung auszusetzen, bis überhaupt wieder eine Prognose zur Genehmigungsfähigkeit der (neuen) Gesamtanlage erstellt werden kann.

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